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BGH 23.09.1999 III ZR 214/98, IWB 22/1999

Zivilrecht; | Anlageberatung durch Repräsentant einer ausländischen Bank

Der entschieden, daß der Repräsentant einer ausländischen Bank im eigenen Namen für deren Kunden Anlageberatung betreiben kann. Des weiteren hat er zum Beginn der Verjährung eines deliktischen Schadensersatzanspruchs wegen ”Churnings” Stellung genommen.

[Ku]