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BFH 24.03.1999 I B 113/98, IWB 22/1999

Abgabenordnung; | Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung einer Abzugsanordnung nach § 50a Abs. 7 EStG 1977

(1) Der Vergütungsgläubiger ist befugt, die Aussetzung der Vollziehung (AdV) einer gegenüber dem Vergütungsschuldner erlassenen Abzugsanordnung nach § 50a Abs. 7 EStG 1997 zu beantragen (Klarstellung zum Senatsbeschluß v. I B 30/97, BFHE 184, 92, BStBl 1997 II, 700). (2) Auf einen Antrag des Vergütungsgläubigers hin kann die Vollziehung einer Abzugsverordnung nach § 50a Abs. 7 EStG 1997 nur dann ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden, wenn entweder der Vergütungsschuldner dem zustimmt oder nur auf diesem Wege die Existenz des Vergütungsgläubigers gerettet werden kann oder wenn die Abzugsanordnung ohne jeden Zweifel und ohne Heilungsmöglichkeit rechtswidrig ist. (3) Es ist nicht abschließend geklärt, ob und ggf. unter welchen Umständen es gerechtfertigt ist, im Zusammenhang mit § 12 Satz 2 Nr. 8 AO 1977 die Tätigkeitszeiten verschiedener Montageunternehmen unter dem Gesi...