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Einkommensteuer | Schulgeld für nicht anerkannte Ergänzungsschulen vor 2008 nicht als Sonderausgabe abziehbar
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Schulgeld, das bis zum Veranlagungszeitraum 2007 an eine inländische lediglich angezeigte Ergänzungsschule gezahlt wurde, kann nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG i. d. F. vor Inkrafttreten des JStG 2009 als Sonderausgabe abgezogen werden. (2) Die Übergangsregelung des § 52 Abs. 24b EStG i. d. F. des JStG 2009 erfasst keine Schulgeldzahlungen an inländische Privatschulen. Hierin liegt weder ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz noch gegen die Grundfreiheiten des EG/AEUV.
Der BFH hat mit demselben Datum noch ein weiteres Urteil zu der Frage des Abzugs älterer Schulgeldzahlungen für private Ergänzungsschulen gefällt, das nicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt ist ( NWB VAAAD-99010). Weitere Verfahren s...