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Grundstücksrecht | Ergänzende Vertragsauslegung einer Wertsicherungsklausel bei Erbbaurechtsbestellung
Erfüllt die in einem Erbbaurechtsbestellungsvertrag vereinbarte Wertsicherungsklausel ab einem bestimmten Zeitpunkt ihren Zweck nicht mehr (hier war aufgrund der Gestaltung keine Anpassung des Erbbauzinses mehr möglich), so muss durch ergänzende Vertragsauslegung ermittelt werden, was die Vertragspartner nach Treu und Glauben für diesen Fall vereinbart hätten (§ 157 BGB). Als hypothetischer Parteiwille kommt dabei in Betracht, dass jede Partei die Neufestsetzung des Erbbauzinses (nach Ablauf einer mindestens dreijährigen Frist, § 9a Abs. 1 Satz 5 ErbbauRG) verlangen kann, wenn die Lebenshaltungskosten seit der jeweils vorausgegangenen Festsetzung um mehr als einen bestimmten Prozentsatz gestiegen oder gefallen sind. Nur wenn die Auslegung zu keinem Ergebnis führt, kommt eine Erhöhung des Erbbauzinses wegen ...