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FG Rheinland-Pfalz 24.8.2011 2 K 1277/10, BBK 1/2012 S. 8

Buchführung | Chi-Quadrat-Test kein Nachweis

Der sog. Chi-Quadrat-Test ist nach dem FG Rheinland-Pfalz nicht geeignet, eine fehlerhafte Buchführung nachzuweisen und deshalb Hinzuschätzungen vorzunehmen. Beim Chi-Quadrat-Test wird die Häufigkeit der in der Buchführung verwendeten hinteren Ziffern geprüft. Auf diese Weise soll festgestellt werden, ob bestimmte Ziffern ungewöhnlich häufig verwendet werden – dies kann dann nach Auffassung der Finanzverwaltung dafür sprechen, dass der Steuerpflichtige die Zahlen fingiert und unbewusst seine Lieblingszahlen verwendet hat.

Im Streitfall ging es um einen Friseursalon. Der Prüfer ermittelte aufgrund des Tests eine Manipulationswahrscheinlichkeit von 100 % und nahm Hinzuschätzungen vor. Das FG gab jedoch dem Friseur recht und wies das Finanzamt darauf hin, dass die Ziffern 1...