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Arbeitszimmer: Bestimmung des Mittelpunkts der Gesamttätigkeit
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB WAAAD-98658 Als Reaktion auf eine Entscheidung des BVerfG ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG durch das JStG 2010 neu gefasst worden. Es fragt sich, ob die im Arbeitszimmer zugebrachte Zeit den Mittelpunktsbegriff nach der bisherigen Auslegung ausschlaggebend beeinflussen kann. Dazu wird auch darauf eingegangen, ob die Neufassung Anlass bietet, die bisherige Auslegung zu überdenken.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in
Inhalt der Regelung
[i]Ausnahmen vom grundsätzlichen AbzugsverbotDas grundsätzliche Abzugsverbot für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmer kann dann durchbrochen werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (Abzugsbetrag 1.250 €) oder das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit bildet (keine Begrenzung des Abzugsbetrags). Der Mittelpunkt liegt dort, wo der Steuerpflichtige die für den ausgeübten Beruf wesentlichen und prägenden Handlungen vornimmt (qualitativer Schwerpunkt). Dies gilt für alle Berufsgruppen gleichermaßen.
Bedeutung des quantitativen Elements
[i]Quantitatives Element nur IndizIn ständiger Rechtsprechung wird dem quantitativen Element, also der im Arbeitszimmer zugebrachten Zeit, eine nur indizielle Bedeutung ...