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Mietrecht | Kein Konkurrenzschutz durch Vermieter von Praxisräumen gegenüber dem ehemaligen Mitgesellschafter
Ein Vermieter muss nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben Konkurrenzschutz gewähren, wenn die zuvor gesellschaftsrechtlich verbundenen Kollegen nun konkurrieren. Ein solcher Anspruch ist dem Mietvertragsverhältnis auch nicht immanent. Also müssen die Mieter (hier von Kanzleiräumen) untereinander für den Schutz vor Konkurrenz nach Beendigung ihrer Gesellschaft sorgen.