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Doppelbesteuerung; | Besteuerungsrecht an Einkünften aus in Italien ausgeübter unselbständiger Arbeit
Einkünfte aus Italien sind nur dann nicht in Deutschland zu versteuern, wenn sie tatsächlich in Italien versteuert worden sind (, EFG 1999, 706). •Hinweis: Der Rechtsstreit betrifft einen im Inland ansässigen AN, der im Jahr 1991 für seinen inländischen ArbG in Italien tätig war. Das FG ließ es offen, ob das Besteuerungsrecht Deutschland nicht schon deshalb zusteht, weil der Kl. sich in Italien nicht länger als 183 Tage aufgehalten hat (Art. 15 Abs. 2 Buchst. a DBA-Italien 1989) und ob die Ein- und Ausreisetage sowie die Urlaubstage der Italientätigkeit zugerechnet werden dürfen. Als entscheidend sah es vielmehr unter Hinweis auf Art. 24 Abs. 3 Buchst. a des Abkommens an, daß die Arbeitseinkünfte in Italien nicht versteuert worden waren. Nach der angeführ...