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Geschäftsveräußerung im Ganzen
Vermietung des zurückbehaltenen Grundstücks mit kurzer Kündigungsfrist
Nach der Rechtsprechung des BFH muss für die Annahme einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen ein zurückbehaltenes Geschäftsgrundstück langfristig vom Veräußerer an den Erwerber vermietet werden. Von einer langfristigen Vermietung geht der BFH aus, wenn die fest vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von acht Jahren beträgt. Dieser Rechtsprechung hat sich die Finanzverwaltung mit Abschn. 1.5 Abs. 3 UStAE angeschlossen. Davon abweichend hat der EuGH (Rs. Christel Schriever) entschieden, dass eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung auch vorliegt, wenn der Verkäufer dem Erwerber die Geschäftsräume auf unbestimmte Zeit vermietet und der Vertrag kurzfristig gekündigt werden kann.
Sachverhalt
Die Klägerin betrieb ein Einzelhandelsgeschäft mit Sportartikeln in einem in ihrem Eigentum stehenden Ladenlokal. Mitte des Jahres 1996 veräußerte sie den gesamten Warenbestand nebst Ladeneinrichtung an einen Erwerber, der das Geschäft für knapp zwei Jahre fortführte. Das Ladenlokal veräußerte die Klägerin nicht mit, sondern vermietete es dem Erwerber auf unbestimmte Zeit. Der Mietvertrag sah vor, dass das Mietverhältnis nach der gesetzlichen Kündigungsfrist von jeder Partei s...