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KSR Nr. 1 vom Seite 8

Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens ohne Minderung des Solidaritätszuschlags verfassungswidrig?

BFH beschließt Vorlage an das BVerfG

Thomas Keß

Der BFH hat die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 3 SolZG insoweit mit dem Gleichheitssatz und den Grundsätzen rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes vereinbar ist, als Auszahlungen des Körperschaftsteuerguthabens gem. § 37 Abs. 5 KStG i. d. F. des SEStEG nicht auch zu einem Anspruch auf Auszahlung eines entsprechenden Solidaritätszuschlagguthabens führen.

Rechtsentwicklung und Streitfall

Die von Kapitalgesellschaften einbehaltenen und nicht ausgeschütteten Gewinne wurden bis Ende 2000 mit 40 % Körperschaftsteuer belastet. Bei einer Ausschüttung des Gewinns verminderte sich die Körperschaftsteuer auf 30 %. Entsprechend dieser durch Veranlagung festgesetzten Körperschaftsteuer wurde nach § 3 SolZG der Solidaritätszuschlag erhoben. Seit dem Jahr 2001 werden die Gewinne der Kapitalgesellschaften einheitlich mit einem Steuersatz von zunächst 25 % (und nunmehr 15 %) zzgl. Solidaritätszuschlag belastet. Damit den Kapitalgesellschaften das Körperschaftsteuerminderungspotential, das in dem aus thesaurierten Gewinnen bestehenden verwendbaren Eigenkapital enthalten war, nicht verloren ging, wurde es in ein Körperschaftsteuerguthaben umgewandelt. Dieses sollte nach § 37 KStG 1999 während einer Übergang...