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NWB-BB Nr. 1 vom Seite 9

Das neue „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung (ESUG)”

Relevante Änderungen für Ihre Sanierungsberatung

Dipl.-Oec. Meike Jönhnk und und Prof. Dr. Thorsten Jöhnk

Am ist das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) verkündet worden (BGBl 2011 I S. 2582). Es wird in seinen wesentlichen Teilen am in Kraft treten. Damit ist die erste der drei Stufen der Reform des Insolvenzrechts erreicht. Die weiteren Stufen betreffen die Verbraucherinsolvenz sowie das Konzerninsolvenzrecht. Das ESUG steht – ebenso wie seinerzeit die Schaffung der InsO – erneut unter der generellen Zielsetzung, dass die Sanierung von Unternehmen erleichtert werden soll. Zu diesem Zweck enthält der Gesetzesentwurf zahlreiche Neuregelungen. Für die Sanierungspraxis erscheinen insbesondere folgende bedeutend: das Schutzschirmverfahren, die Möglichkeit der Debt-to-Equity-Swaps, die Stärkung des Insolvenzplanverfahrens und der Gläubigermitwirkung sowie die Förderung der Eigenverwaltung. Diese wesentlichen Änderungen werden im Folgenden – auch mit Hinweisen auf offene Punkte – erläutert. Zum besseren Verständnis wird vorab auf die Eröffnungsgründe für das Insolvenzverfahren eingegangen.

I. Eröffnungsgründe für das Insolvenzverfahren

Als Eröffnungsgründe für das Insolvenzverfahren nennt die Insolvenzordnung die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), die drohende Zahlungsunfäh...