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NWB BB 1/2012 S. 8

Ankündigung eines Gesellschafterwechsels nicht eintragungsfähig

Das Registergericht kann die Einreichung einer Gesellschafterliste zurückweisen, wenn sich keine Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligungen ergeben haben (§ 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GmbHG).

Die bloße Ankündigung einer künftigen Änderung muss somit durch das Registergericht nicht in das Handelsregister eingetragen werden (vgl. , NWB EAAAD-94714). Dies gilt z. B. dann, wenn in der vom Notar eingereichten Gesellschafterliste vermerkt ist, dass die Bestellung als Gesellschafter aufschiebend bedingt ist.