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BFH 16.11.2011 X R 18/09, NWB 52/2011 S. 4378

Einkommensteuer | Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) § 60 Abs. 4 EStDV stellt eine wirksame Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR dar. (2) Wird eine Rechtsverordnung durch den Parlamentsgesetzgeber geändert, braucht das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG nicht befolgt zu werden. (3) Die Aufforderung zur Einreichung der Anlage EÜR ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt. (4) Weder durch § 60 Abs. 4 EStDV noch durch die Anlage EÜR wird eine neue Form der Gewinnermittlung eingeführt. (5) Die [i]infoCenter „Einnahmen-Überschussrechnung” NWB JAAAB-14429 in § 60 Abs. 4 EStDV enthaltene Pflicht zur Beifügung einer Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ist verhältnismäßig; sie ist insbesondere zur Erreichung der verfolgten Zwecke (Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens) geeignet.