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Berücksichtigung volljähriger Kinder nach Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze ab 2012
[i]Gesetzesformulierung führt zu AuslegungsproblemenÄhnlich, wie schon bei dem ungewollten Wegfall des Witwensplittings im Falle der Wiederheirat (vgl. Wirfler/Kremer, NWB 47/2011 S. 3922), führt auch bei der steuerlichen Berücksichtigung volljähriger Kinder nach Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 ab dem eine unglückliche Formulierung der tatsächlichen Gesetzesfassung zu Auslegungsproblemen.
Gesetzliche Regelung ab
[i]Im Gesetz: „und”Die bislang unbeachtete Formulierung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zur Einschränkung einer Berücksichtigung volljähriger Kinder lautet wie folgt:
„Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.” (Hervorhebung durch Verf.)
Ursprüngliche Regelung und Entwicklung im Gesetzgebungsverfahren
[i]Im Gesetzentwurf: „oder”Die aktuelle Formulierung steht der ursprünglichen Gesetzesfassung entgegen. Im Gesetzentwurf (BT-Drucks. 17/5125 v. ) hieß es:
„Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums …”
Die Änderung der [i]Änderung erfolgte auf Vorschlag des FinanzausschussesFormulierung ist auf einen Vorschlag des Finanzausschusses des Bundestags (BT-Drucks. 17/6105 v. ...