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Abgabenordnung; | Benennungsverlangen nach § 160 AO
(1) Die Anwendung des § 160 AO im Klageverfahren ist eine eigene Entscheidung des Gerichts. (2) Ein Benennungsverlangen ist unverhältnismäßig, wenn die Gefahr einer Steuerverkürzung gering ist. Dabei sind die steuerlichen Verhältnisse des Zahlenden, des Zahlungsempfängers und ggf. auch Dritter zu berücksichtigen. (3) Zum Begriff ”Domizilgesellschaft” und deren Fähigkeit, Zahlungsempfänger i. S. von § 160 AO zu sein (, rkr., EFG, 634). •Hinweis: Ob bei dieser Ermittlung der Einkünfte eine vom Stpfl. geleistete Zahlung erst dann berücksichtigt werden kann, wenn deren Empfänger genau benannt worden ist, hat das FA nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Im gerichtlichen Verfahren ist § 160 AO über § 96 FGO anwendbar. Das FG ist — wie bei einer Schätzung nach § 160 AO — nicht darauf b...