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BFH 20.6.2011 VII B 258/10, StuB 24/2011 S. 966

Umsatzsteuer | Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für als Tätowiervorlagen verwendete Zeichnungen

Werden nach den Zeichnungen des Klägers in Tätowierstudios Tätowierungen gefertigt, so dienen die Zeichnungen als Vorlage für in einem handwerklichen Betrieb herzustellende Werke, nämlich als Vorlage zur Herstellung von Körperschmuck, sind damit vergleichbar den in der Pos. 4906 KN aufgeführten Bauplänen und Bauzeichnungen sowie technischen Zeichnungen und Plänen, die den Ausführenden bei der Herstellung des in Auftrag gegebenen Werks anleiten, und können somit als Zeichnungen zu Gewerbezwecken oder jedenfalls zu ähnlichen Zwecken in die Pos. 4906 KN eingereiht werden; die Tätowiervorlagen unterliegen somit nicht als Kunstgegenstände nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. mit Nr. 53 Buchst. a der Anlage 2 zu dieser Vorschrift dem ermäßigten Steuersatz (Bezug: § 12 Abs. 2 Nr. 1, Anl. 2 Nr. 53 Buch...