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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 183/10

Gesetze: AO § 5AO § 44 Abs. 1EnergieStG § 15 Abs. 1EnergieStG § 15 Abs. 2 S. 1EnergieStG § 15 Abs. 2 S. 3EnergieStV § 41FGO § 115 Abs. 2 EG-RL 118/2008 Art. 7 EG-RL 118/2008 Art. 33 Abs. 1

Energiesteuerrecht: LKW-Zusatztank, Steuerschuldnerschaft des Fahrers bzw. Fuhrunternehmens, Auswahlermessen, Revisionszulassung

Leitsatz

1. Der Tatbestand des § 15 Abs. 2 Satz 1 EnergieStG setzt durch die Verwendung des Begriffs "erstmals" nicht voraus, dass das Energieerzeugnis nicht bereits außerhalb des Steuergebiets zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten wurde, sondern schließt nur mehrfache Steuerentstehung innerhalb des Steuergebiets aus.

2. Beschränkt sich in einem arbeitsteiligen Prozess ein Autohersteller auf den Bau des Fahrgestells und nimmt ein Karosseriebauer den - auf die speziellen Bedürfnisse des Nutzers ausgerichteten - Spezialaufbau vor, so ist gleichwohl allein der Hersteller des Fahrgestells Hersteller des jeweiligen Fahrzeugs.

3. Ein Fahrgestell ist bereits ein Fahrzeug im technischen Sinne, auch wenn verkehrstechnische Sicherheitserfordernisse nationaler Zulassungsbestimmungen (z. B. Seitenanfahr- bzw. hinterer Unterfahrschutz, Seitenmarkierungsleuchten) nicht vollständig erfüllt sind.

4. Der gewerbliche Betreiber eines Fahrzeugs ist als Verwender des Energieerzeugnisses Steuerschuldner nach § 15 Abs. 2 S. 3 EnergieStG.

5. Zum Erfordernis der Ausübung von Auswahlermessen.

6. Der Umstand, dass ein anderes FG in einem gleichgelagerten Fall die Revision zugelassen hat, begründet für sich allein keine Revisionszulassung.

7. Die Revision ist nicht deswegen zuzulassen, weil eine entscheidungserhebliche Vorschrift in Gerichtsentscheidungen gleichgelagerter Fälle unberücksichtigt geblieben ist, sofern es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass dem eine abweichende Rechtsauffassung zu Grunde gelegen hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GAAAD-98095

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