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Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 11 | Übungsleiter: Abzug von Ausgaben trotz Einnahmen unterhalb des Freibetrags

Übersteigen die Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die durch eine in § 3 Nr. 26 EStG aufgeführte nebenberufliche Tätigkeit verursacht werden, die Einnahmen aus dieser Tätigkeit und liegen die Einnahmen der Höhe nach unter dem sog. Übungsleiter-Freibetrag von 2.100 €, kann der Steuerpflichtige die Ausgaben von den tatsächlichen Einnahmen abziehen. Der Verlust geht in die Berechnung des zu versteuernden Einkommens ein.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung zum Übungsleiter-Freibetrag gefällt.

Nach § 3 Nr. 26 EStG bleiben die Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder einer vergleichbaren Tätigkeit steuerfrei – bis zu einer Höhe von insgesamt 2.100 € im Jahr. Gleiches gilt bei einer nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeit und bei der Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.

Die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Nach Satz 2 der Vorschrift aber – abweichend von § 3c EStG – nur insoweit, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahm...