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FG München 30.09.1998 1 K 3801/97, IWB 8/1999

Einkommensteuer; | kein Splittingtarif für türkischen Arbeitnehmer, dessen Ehefrau in der Türkei lebt

Die Verweigerung des Splittingtarifs für in Deutschland lebende türkische Arbeitnehmer, deren Ehegatten in der Türkei leben, verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht (, rkr., EFG 1999, 167). •Hinweis: In Art. 7 der VO (EWG) Nr. 1612/68 v. über die Freizügigkeit der AN innerhalb der Gemeinschaft (ABl EG L 257,2) ist bestimmt, daß ein AN, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten die gleichen steuerlichen Vergünstigungen genieße wie inländische AN (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 EWG-Vertrag und das EuGH-Urt. in der Rs. Schumacker v. , IWB F. 11a, 25, sowie die entsprechende Anpassungsregelung in § 1a EStG durch das JStG 1996). Das FG München hat in seinem Urt. unter Hinweis auf die ständige EuGH-Rspr. zutreffend entschieden, ...