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FG Baden-Württemberg | Art. 14 DBA Frankreich bei Tätigkeit eines in Deutschland ansässigen französischen Beamten in Neukaledonien
(1) Nach dem Kassenstaatsartikel des Art. 14 DBA Frankreich hat Deutschland für in dem „Quasi-Drittstaat” Neukaledonien erzielte Bezüge eines in Deutschland wohnhaften französischen Beamten kein Besteuerungsrecht. (2) Ein solches Besteuerungsrecht ergibt sich auch nicht aus den nationalen Treaty-Override-Bestimmungen des § 50d Abs. 8 und 9 EStG. Insbesondere hat Frankreich zu Gunsten des „Territorium sui generis” Neukaledonien auf sein Besteuerungsrecht i. S. des § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG verzichtet. (3) Nicht dem Progressionsvorbehalt gem. § 32b EStG unterfallen solche nach DBA im Inland steuerfreien Einkünfte, die zugleich nach einer nicht zur Anwendung des Progressionsvorbehalts führenden Steuerbefreiungsvorschrift steuerfrei sind (EFG 2011 S. 1629).
Der Begriff „Frankreich” umfasst nach der in Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 DBA Frankreich enthaltenen enumerativen Definition das französische M...