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BFH 24.08.2011 V R 53/09, NWB 50/2011 S. 4203

Umsatzsteuer | Anmeldung von Insolvenzforderungen durch das Finanzamt

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Insolvenzforderungen sind nach § 251 Abs. 3 AO während eines Insolvenzverfahrens nicht durch Steuerbescheid festzusetzen, sondern durch Verwaltungsakt festzustellen. (2) Masseforderungen können nicht zur Tabelle angemeldet und durch Feststellungsbescheid festgestellt werden, sondern sie müssen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter durch Steuerbescheid festgesetzt werden. (3) Meldet das Finanzamt nicht titulierte Umsatzsteuerforderungen in einer Summe zur Insolvenztabelle an, ist die Anmeldung wirksam erfolgt, wenn durch den Inhalt der Anmeldung sichergestellt ist, dass nur bestimmte Sachverhalte erfasst sind, die zur Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestände des UStG geführt haben. Das ist bei einer dur...