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Wettbewerbsrecht; | Bankbedingungen für Kontokorrentkredite und Generalbürgschaften
Die verb. Rs. C-215/96 und 216/96 hat der wie folgt entschieden: (1) Einheitliche Bankbedingungen bezwecken oder bewirken keine Beschränkung des Wettbewerbs i. S. des Art. 85 Abs. 1 EG-Vertrag, soweit sie es den Banken gestatten, in Verträgen über die Gewährung eines Kontokorrentkredits vorzusehen, daß der Zinssatz jederzeit aufgrund der Entwicklung auf dem Geldmarkt geändert werden kann, wobei die Änderung durch Aushang in den Geschäftsräumen der Niederlassungen der Bank oder in einer anderen ihnen zweckmäßig erscheinenden Weise bekanntzumachen ist. (2) Vom allgemeinen Bürgschaftsrecht abweichende Einheitliche Bankbedingungen, die die Generalbürgschaft zur Sicherung der Gewährung eines Kontokorrentkredits regeln, wie die in den Ausgangsverfahren streitigen, sind in ihrer Gesamtheit ni...