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Steuerrecht; | Abgabe auf Übertragung nichtbörsennotierter Aktien
Mit hat der EuGH die Rs. C-236/97 wie folgt entschieden: Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 69/335/EWG des Rates v. betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital ist dahin auszulegen, daß er die Erhebung einer Abgabe auf die Übertragung von Aktien unabhängig davon zuläßt, ob die Gesellschaft, die diese Aktien ausgegeben hat, zum Börsenverkehr zugelassen ist und ob die Aktienübertragung über die Börse oder direkt zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber erfolgt ist (EuGH-Bull. 32/98 S. 19 ff.).