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Erbschaftsteuer; | Anrechnung ausländischer ErbSt nur vor Ablauf der Festsetzungsfrist
Die nach Eintritt der Bestandskraft des deutschen ErbSt-Bescheids erfolgte Festsetzung und Zahlung einer nach § 21 Abs. 1 ErbStG anrechenbaren ausl. Steuer stellt kein rückwirkendes Ereignis i. S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar (, rkr., EFG 1998, 1605). •Hinweis: Es war streitig, ob die von der Klin. im Jahre 1991 gezahlte spanische ErbSt nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG auf die 1988 bereits bestandskräftig festgesetzte deutsche ErbSt angerechnet werden konnte. FA und FG haben das mit der Begründung abgelehnt, daß eine solche Anrechnung nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist, die im Streitfall am abgelaufen war, nicht mehr zulässig sei. Nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO beginne zwar die Festsetzungsfrist bei einem rückwirkenden Ereignis i. S. der Nr. 2 a. a. O. erst mit Ablauf des Kj zu laufen, in dem das (rückwirkende) Ereignis eingetre...