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Thüringer FG Beschluss v. - 4 Ko 772/10

Gesetze: VV-RVG Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 VV-RVG Nr. 3202 FGO § 139 Abs. 3 S. 1FGO § 139 Abs. 3 S. 2FGO § 149

Keine Terminsgebühr bei von Berichterstatter erarbeitetem und telefonisch abgestimmtem Erledigungsvorschlag

Leitsatz

1. Eine Termingebühr kann nur dann nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3, Alt. 3 (Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten „Besprechungen”) des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) entstehen, wenn u. a. der für die streitige Entscheidung befugte Amtsträger an der Besprechung teilnimmt, weil nur dieser überhaupt aus eigener Befugnis die für die Anwendung der Regelung notwendige Erledigung eigenverantwortlich herbeiführen kann, und wenn sich zudem der Gesprächspartner bei der Besprechung an einer außergerichtlichen Erledigung interessiert zeigt.

2. Eine „Besprechung” in diesem Sinne kann aber auch vorliegen, wenn die Parteien des Rechtsstreits ihre unterschiedlichen Vorstellungen über eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits dem Gericht (Berichterstatter) mitteilen und dieses (dieser) praktisch wie ein Kommunikationsmedium weitgehend ungeprüft die Darstellungen der Parteien jeweils an die Gegenseite weiterleitet. Überprüft der Berichterstatter jedoch nach der Aktenlage erkennbar die Beiträge und Vorschläge der Parteien bezüglich der sachlichen und rechtlichen Richtigkeit oder modifiziert er sie nicht nur unwesentlich, macht er eventuell sogar eigene Vorschläge zur Erledigung, so kann dieser Vorgang nicht mehr als „Besprechung” i. S. v. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3, Alt. 3 VV-RVG zwischen den Parteien gewertet werden.

3. Hat keine Besprechung zwischen Kläger und Beklagtem stattgefunden, sondern hat der zuständige Berichterstatter basierend auf einem schriftlichen Einigungsvorschlage des Prozessbevollmächtigten einen eigenen Erledigungsvorschlag erarbeitet, diesen Vorschlag telefonisch vorab mit den Beteiligten abgestimmt und haben die Beteiligten daraufhin dem Erledigungsvorschlag zugestimmt, so ist keine Terminsgebühr entstanden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
TAAAD-97139

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