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Thüringer FG Urteil v. - 4 K 637/09

Gesetze: EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG§ 32 Abs. 4 S. 2 EStG§ 32 Abs. 4 S. 7 EStG § 32 Abs. 4 S. 8

Berechnung des Jahresgrenzbetrages nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG bei Exmatrikulation und Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit vor Ablegung der letzten Prüfung

Leitsatz

Endet das ernsthaft betriebene universitäre Studium der Betriebswirtschaftslehre laut Studienordnung mit Ablegung der letzten vorgeschriebenen Prüfung sowie der daran anschließenden Mitteilung des Prüfungsergebnisses und entspricht die Teilnahme an dieser letzten erst nach Exmatrikulation und Aufnahme einer Vollzeittätigkeit stattfindenden – mündlichen – Prüfung dem Willen des Kindes und der Eltern, befindet sich das Kind bis zu diesem Zeitpunkt in Ausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG und die bis dahin bezogenen Einkünfte aus der Vollzeittätigkeit sind in die Berechnung des Jahresgrenzbetrags gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAD-97132

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