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Umsatzsteuer | Verkauf von VIP-Logen als Werbemaßnahme keine unrichtige Leistungsbezeichnung
Nach dem FG des Saarlandes ist die Leistungsbezeichnung beim Verkauf von VIP-Karten durch einen Sportverein nicht unrichtig im Sinne von § 14c UStG , wenn die Rechnung über „Werbemaßnahmen im Business-Pool” lautet. Eine derartige Bezeichnung ist lediglich ungenau und daher unschädlich, wenn die wahre Leistung aus den vorhandenen Rechnungsunterlagen entnommen werden kann.
Im Streitfall bot ein Sportverein seinen Sponsoren sog. Business-Cards in Gold, Silber oder Bronze an, die neben einer Jahreskarte für die Spiele auch den Zugang zum VIP-Bereich nebst Verpflegung sowie die Teilnahme an der Saison-Abschlussfeier umfassten; bei der Gold-Karte war auch Werbung enthalten. Die Rechnung lautete jeweils auf „Werbemaßnahmen im Business-Pool e. v.” und wies USt gesondert aus....