NWB Kommentar Bilanzierung
3. Aufl. 2012
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§ 333 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
Ausgewählte Literatur
Quick, Geheimhaltungspflicht des Abschlussprüfers: Strafrechtliche Konsequenzen bei Verletzung, BB 2004 S. 1490
Stahlschmidt, Schlafende Straftatbestände des HGB, StuB 2003 S. 107
I. Überblick
1§ 333 HGB sanktioniert mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (bzw. zwei Jahren → Rz. 3) oder Geldstrafe
die unbefugte Offenbarung
von Geheimnissen (→ Rz. 11) einer Kapitalgesellschaft (oder ihrer Tochter-, Gemeinschafts- bzw. assoziierten Unternehmen).
Betroffen sind Erkenntnisse, die im Rahmen einer DPR-Prüfung (→ § 342b) oder der gesetzlichen Prüfung der Abschlüsse oder Konzernabschlüsse von Kapitalgesellschaften, Kap. & Co.-Gesellschaften (§ 335b HGB) sowie rechtformunabhängig der Abschlüsse von Kreditinstituten (§ 340m HGB) und Versicherungsunternehmen (§ 341m HGB) gewonnen wurden. Vergleichbare Straftatbestände bestehen jedoch für große Personenunternehmen nach § 19 PublG und für Genossenschaften nach § 151 GenG. Die Offenbarung von Erkenntnissen, die bei freiwilligen Abschlussprüfungen oder außerhalb von Prüfungen gewonnen wurden, unterliegt nicht § 333 HGB (→ Rz. 10).
2Als Täter kommen nur in Frage:
Abschlussprüfer oder deren Gehilfen (→ Rz. 7) sowie
Beschäftigte der Prüfstelle i. S. des § 342c Abs. 1 HGB (→ Rz. 9).
3Eine Freiheitsstrafe von bis zu...