NWB Kommentar Bilanzierung
3. Aufl. 2012
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§ 288 Größenabhängige Erleichterungen
Ausgewählte Literatur
Auf die Nachweise zu → § 284 wird verwiesen.
I. Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften (Abs. 1)
1Abs. 1 befreit kleine Kapital- und Kap. & Co.-Gesellschaften von bestimmten Angaben. Die betroffenen Angaben aus §§ 284 und 285 HGB sind dort kommentiert. Zu verweisen ist auf folgende Befreiungen:
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Angabe des Unterschiedsbetrags bei
Anwendung eines Verbrauchsfolge- verfahrens bei der Vorrätebewertung (§ 284 Abs. 2 Nr. 4 HGB) | |
Aufgliederung von Angaben zu
Verbindlichkeiten (§ 285 Nr. 2 HGB) | |
Angabe zu nicht bilanzierten Geschäften
(§ 285 Nr. 3 HGB) | |
Angabe zu finanziellen Verpflichtungen
(§ 285 Nr. 3a HGB) | |
Aufgliederung der Umsatzerlöse (§ 285
Nr. 4 HGB) | |
Ertragsteuerspaltung (§ 285 Nr. 6
HGB) | |
Angaben der Arbeitnehmeranzahl (§ 285
Nr. 7 HGB) | |
Zusatzangaben beim Umsatzkostenverfahren
(§ 285 Nr. 8a HGB) | |
Angabe der Organbezüge (§ 285 Nr. 9a und
b HGB), nicht dagegen die Kreditgewährung an Organmitglieder nach § 285 Nr. 9c HGB | |
Erläuterung von sonstigen Rückstellungen
(§ 285 Nr. 12 HGB) | |
Aufgliederung der Abschlussprüferhonorare
(§ 285 Nr. 17 HGB) | |
Angaben zu derivativen Finanzinstrumenten
(§ 285 Nr. 19) | |
Angaben zu Geschäften mit N... |