NWB Kommentar Bilanzierung
3. Aufl. 2012
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§ 267 Umschreibung der Größenklassen
Ausgewählte Literatur
Lehwald, Die Zahl der Beschäftigten als Abgrenzungsmerkmal, BB 1981 S. 2107
Veit, Zur Bedeutung formeller Bilanzpolitik, DB 1994 S. 2509
Petersen/Zwirner, Die Unternehmensberichterstattung im Lichte des BilMoG – Veränderte Publizitätsregelungen, StuB 2007 S. 889
I. Überblick
1Abhängig von der Größe einer Kapitalgesellschaft kann diese
Bilanz, GuV und Anhang in verkürzter Form aufstellen (§§ 266 Abs. 1 Satz 3, 276 und 288 HGB),
auf einen Lagebericht verzichten (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB),
latente Steuern nicht ansetzen (§ 274a Nr. 5 HGB) sowie
weitere Erleichterungen bei der Prüfung und Offenlegung in Anspruch nehmen.
§ 267 HGB definiert die Größenklassen und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Erleichterung, während der Inhalt der Erleichterung (die Rechtsfolge) in den o. g. und weiteren Einzelparagraphen geregelt ist.
II. Größenmerkmale
1. Bilanzsumme vor Eigenkapitalfehlbetrag
2Die Größe einer Kapitalgesellschaft wird festgemacht an den Kriterien:
3Die Bilanzsumme ist nach Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 um einen auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrag (§ 268 Abs. 3 HGB) zu kürzen. Bei der KGaA ist entsprechend mit einem auf der Aktivseite ausgewiesenen „Nicht durch Vermögenseinlagen ged...