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FG Düsseldorf 23.04.1998 10 K 6061/97 Kg, IWB 2/1999

Einkommensteuer; | kein Kindergeld bei im Ausland beschäftigten inländischen Arbeitnehmern

Ein in Japan lebender Arbeitnehmer eines überwiegend öffentlich finanzierten privatrechtlichen Vereins erhält auch dann für seine bei ihm lebenden Kinder kein Kindergeld, wenn sein Gehalt von einer öffentlichen Kasse ausgezahlt wird. Zur Anwendung des § 50d Abs. 4 EStG als allgemeine Auslegungsregel im Rahmen des § 1 Abs. 2 EStG und bei DBA (FG Ddf., Urt. v. - 10 K 6061/97 Kg, rkr., EFG 1998, 1069). •Hinweis: Kindergeld steht nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG einem im Ausland lebenden Stpfl. zu, der nach § 1 Abs. 2 EStG erweitert unbeschränkt estpfl. ist, für die dort in seinem Haushalt lebenden Kinder. Betroffen sind deutsche Staatsangehörige, die zwar nicht im Inland leben, aber zu einer inl. juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inl. Kasse beziehen, sowie ihre Angehörigen, soweit sie ebenfalls die deutsc...