NWB Kommentar Bilanzierung
3. Aufl. 2012
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§ 250 Rechnungsabgrenzungsposten
I. Wesensgehalt
1Die Rechnungsabgrenzungsposten sind in § 5 Abs. 5 EStG identisch mit § 250 Abs. 1 und 2 HGB definiert. Das Handelsrecht passt sich hier spürbar den einkommensteuerlichen Vorgaben im Interesse einer steuerneutralen Umsetzung der 4. EG-Richtlinie an das nationale Recht an. Historisch stellen die Rechnungsabgrenzungsposten ein Relikt aus der dynamischen Bilanztheorie Eugen Schmalenbachs dar. Der zufolge können alle Bilanzposten als solche der Rechnungsabgrenzung (Periodenabgrenzung) definiert werden: z. B. aktive Vermögensgegenstände – Ausgabe, noch nicht Aufwand. Die gesetzlichen Definitionen (s. o.) sind demgegenüber wesentlich enger, dienen gleichwohl Schmalenbachs Anliegen der periodengerechten Erfolgsermittlung (→ § 252 Rz. 147), oder in der Diktion des BFH: „Die Ertragswirkung der Einnahmen soll in die Periode verlagert werden, in der die korrespondierenden Aufwendungen anfallen.„ Im Ergebnis entspricht diese Zielsetzung dem internationalen „matching„ oder „accrual principle„ (→ Rz. 28). Favorisiert man dagegen die statische Bilanztheorie, bei der zunächst nach dem Vorliegen eines Vermögensgegenstands oder einer Schuld gefragt wird, deren Ansatz und Wert das Ergebnis ...