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Einkommensteuer | Semestergebühren als ausbildungsbedingter Mehrbedarf
Nach dem sind die zur Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums verpflichtend zu entrichtenden Semestergebühren keine Mischkosten, sondern grds. insgesamt als abziehbarer ausbildungsbedingter Mehrbedarf zu qualifizieren, auch wenn der Studierende durch deren Entrichtung privat nutzbare Vorteile (z. B. Semesterticket) erlangt (entgegen Abschn. 63.4.3.1 Abs. 2 DA-FamEStG 2009).
Das Problem der Ermittlung eigener Einkünfte und Bezüge wird es künftig nicht mehr geben. Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 sind die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes grds. nicht mehr als kindergeld- und kinderfreibetragsschädlich anzusetzen. Das Urteil ist aber von allgemeinem Interesse, weil es sich ausführlich zum Veranlassungszusammenhang bei sog. gemischten Aufwendungen äußert...BStBl 2010 II S. 672