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Allgemeines; | Auslegung der Art. 5 und 6 des Brüsseler Übereinkommens
In der Rs. C-51/97 hat der wie folgt entschieden: (1) Die Klage, mit der der Empfänger von Waren, an denen nach einem Transport zunächst auf See und dann über Land Transportschäden festgestellt worden sind, oder sein Versicherer, der nach Zahlung der Entschädigung an den Empfänger in dessen Rechte eingetreten ist, Ersatz seines Schadens unter Berufung auf das für den Seetransport ausgestellte Konnossement nicht von demjenigen verlangt, der dieses Dokument unter seiner Firma ausgestellt hat, sondern von der Person, die der Kläger als den tatsächlichen Verfrachter ansieht, hat nicht einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens v. über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen...