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Versicherungsvertragsrecht | Keine Leistungskürzung des Versicherers bei unterbliebener Anpassung der AVB
Hat ein Versicherer nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, seine Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) bis zum an das ein Jahr zuvor in Kraft getretene neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG 2008) anzupassen, kann er bei grob fahrlässiger Verletzung vertraglicher Obliegenheiten des Versicherungsnehmers kein Leistungskürzungsrecht (§ 28 Abs. 2 Satz 2 VVG) geltend machen, wenn sich die Klausel im Altvertrag an der früheren gesetzlichen Regelung (§ 6 VVG a. F.) orientiert. Danach hatte eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die volle Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge. Diese Vorschrift wurde im neuen VVG durch eine für den Versicherungsnehmer günstigere Regelung ersetzt (Leistungskürzung statt vollständigen Wegfalls der Leistung bei grober Fah...