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Erbrecht | Testamentarische Einsetzung des Heimträgers zum Nacherben eines Heimbewohners
Dem Träger eines Alten- oder Pflegeheims ist es untersagt, sich von Heimbewohnern oder Bewerbern um einen Heimplatz Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen (§ 14 Abs. 1 HeimG). Ein Verstoß gegen diese Norm führt zur Nichtigkeit des in Frage stehenden Geschäfts (§ 134 BGB). Von diesem Verbot wird jedoch nicht das Testament des Angehörigen eines Heimbewohners erfasst, mit dem der Heimträger zum Nacherben eingesetzt wird und von dem dieser erst nach dem Tod des Erblassers erfährt. Zwar fallen auch testamentarische Verfügungen grds. unter die genannte Verbotsnorm des Heimgesetzes. Das Verbot erfasst jedoch nicht einseitige Willenserklärungen, denn das „versprechen” und „gewähren lassen” setzt eine Annahmeerklärung des Empfängers voraus. Diese fehlt beim „stillen” Testament des Heimbe...