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IWB 1/1999

Umsatzsteuer; | Vorsteuererstattungsbehörden in Drittstaaten

Nach dem Jahressteuergesetz 1996 werden Unternehmern, die nicht im Gebiet der EU ansässig sind (sog. Drittstaaten), die Vorsteuern nur noch bei Gegenseitigkeit erstattet. Die Gegenseitigkeit ist gegeben, wenn der betroffene Drittstaat keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhebt oder wenn der Drittstaat ebenfalls ein Vergütungsverfahren für in Deutschland ansässige Unternehmer ohne Umsätze in seinem Gebiet kennt. Bei folgenden Stellen kann in den Drittstaaten, mit denen Gegenseitigkeit beim Vorsteuer-Vergütungsverfahren besteht, die Erstattung der Umsatzsteuer beantragt werden: Island: Skattstjórinn i Reykjavík, Viróisaukaskattskrifstofa, Tryggvagötu 19, IS-150 Reykjavík; Jamaika: Income Tax Department, 116 East Street, Kingston/Jamaika; Japan: 3rd Corporate Tax Section, Kolimachi Tax Of...