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Verfassungsmäßigkeit des ab 1. 1. 2009 geltenden Rechts
Beitrittsaufforderung an das BMF
Der BFH hat zu prüfen, ob die auf Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II mit Personen der Steuerklasse III verfassungsgemäß ist. Zudem steht über § 19 Abs. 1 i. V. mit §§ 13a, 13b ErbstG das gesamte neue Erbschaftsteuerrecht auf dem Prüfstand, weil die Vergünstigungen für Betriebsvermögen durch geeignete Gestaltungen für jegliche Vermögensgegenstände und unabhängig von der Bedeutung des Vermögens für das Gemeinwohl erreicht werden können.
Ausgangsfall
Der Kläger ist zu ¼ Miterbe seines im Jahr 2009 verstorbenen Onkels. Dessen Nachlass setzte sich aus Bankguthaben und einem Steuererstattungsanspruch zusammen. Der Anteil des Klägers am Nachlass hatte einen Wert von 51.266 €. Das Finanzamt setzte dafür Erbschaftsteuer i. H. von 9.360 € fest. Es berücksichtige dabei den für Personen der Steuerklasse II vorgesehenen Freibetrag von 20.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) und kam nach Abrundung zu einem steuerpflichtigen Erwerb von 31.200 €. Darauf wandte es den in § 19 Abs. 1 ErbStG für die Steuerklasse II vorgesehenen Steuersatz von 30 % an.
Der Kläger begehrt eine Herabsetzung der Steuer auf 4.680 €. Es sei ein Steuersatz von nur 1...BGBl 2009 I S. 3950