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Keine Steuerfreiheit für Gefahrenzulagen
Ausdehnung des § 3b EStG auf andere Zulagen verfassungsrechtlich nicht geboten
Zum Ausgleich besonderer Erschwernisse bei der Tätigkeit – etwa Schmutz, Hitze, Tunnelarbeit – erhalten Mitarbeiter oftmals spezielle Zulagen, die grundsätzlich in voller Höhe steuerpflichtig sind. Eine Ausnahme von der Besteuerung gilt allerdings nach § 3b EStG für Zuschläge aufgrund tatsächlich geleisteter Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Der BFH hat entschieden, dass eine Ausdehnung dieser Befreiungsregelungen auf andere – insbesondere für gemeindienliche Tätigkeiten gezahlte – Zulagen verfassungsrechtlich nicht geboten ist.
Gefahrenzulage für Tätigkeit im Kampfmittelräumdienst
Geklagt hatte ein im Kampfmittelbeseitigungsdienst tätiger Steuerpflichtiger, dessen Arbeit im Auffinden, Entfernen und Beseitigen von Kampfmitteln jeder Art einschließlich Minen besteht. Der Arbeitnehmer erhielt im Streitjahr 2005 eine Zulage „Kampfmittelräumdienst” sowie eine Gefahrenzulage für die tatsächliche Räumung einer Bombe. Das beklagte Finanzamt zog diese im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer heran. In Einspruch und späterer Klage machte der Steuerpflichtige jedoch geltend, dass eine verfassungskonforme Auslegung der Befreiungsnorm des § 3b EStG für Sonntags...