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Bilanzerstellung (Teil B)
III. Lösungen
1. Firmenwert
Handelsbilanz: § 255 Abs. 4 HGB definiert den Geschäfts- oder Firmenwert als Unterschiedsbetrag, ”um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt”. Demnach ist folgende Berechnung vorzunehmen:
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Kaufpreis |
1 762 500 | ||
abzüglich: | |||
Wert der Wirtschaftsgüter |
2 920 000 | ||
− Schulden |
1 420 000 | ||
−
1 500 000 | |||
Differenz |
262 500 |
In dieser positiven Differenz ist nach der o. a. Definition ein immaterielles Wirtschaftsgut ”Geschäfts- oder Firmenwert” zu sehen. Immaterielle Wirtschaftsgüter unterliegen einem Bilanzierungsverbot, sofern sie nicht entgeltlich angeschafft wurden (§ 248 Abs. 2 HGB). Die MM-GmbH hat den Firmenwert käuflich erworben. In diesem Fall räumt § 255 Abs. 4 HGB ein Bilanzierungswahlrecht ein, so dass der Firmenwert in der Handelsbilanz aktiviert werden darf. Ein Ansatz in der Handelsbilanz unterbleibt jedoch, da gemäß Aufgabenstellung ein möglichst geringer Gewinn ausgewiesen werden soll.
Steuerbilanz: Steuerlich hat die GmbH gem. § 5 Abs. 2 EStG kein Wahlrecht. Sie muss den Geschäfts- oder Firmenwert als Aktivposten in Höhe ...