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BBK Nr. 13 vom Seite 629 Fach 30 Seite 1021

Wertaufholung

von Dipl.-Betriebswirt Udo Cremer, Aldenhoven

I. Einführung

Durch das StEntlG 1999/2000/2002 (vgl. BBK F. 15 S. 1117) sind einschneidende Bewertungsänderungen im deutschen Steuerrecht vorgenommen worden. Eine wesentliche Neuerung stellt das Wertaufholungsgebot dar. Abnutzbare Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Stpfl. gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren mit den um AfA, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge verminderten ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge, anzusetzen. Ein niedrigerer Teilwert kann nur noch dann angesetzt werden, wenn der Stpfl. nachweist, dass voraussichtlich eine dauernde Wertminderung vorliegt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Lag in den Vorjahren eine nur vorübergehende Wertminderung vor, ist ab dem aus dem Wahlrecht zur Beibehaltung des niedrigeren Teilwerts eine Zuschreibungspflicht geworden. Um steuerliche Härtefälle zu vermeiden, kann im ersten nach dem ...