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Einkommen-/Lohnsteuer | Keine Steuerfreiheit für Gefahrenzulagen
Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, die Steuerbefreiung für Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden, auf Gefahrenzulagen und Zulagen im Kampfmittelräumdienst auszudehnen (Bezug: § 3b Abs. 1 EStG).
Der Kläger ist beim Kampfmittelbeseitigungsdienst eines Bundeslands angestellt. Die Aufgabe des Klägers besteht im Auffinden, Entfernen und Beseitigen von Kampfmitteln jeder Art einschließlich Minen. Für seine Tätigkeit erhielt er im Streitjahr 2005 neben seinem Grundgehalt in zwei Monaten eine Bruttozulage „Kampfmittelräumdienst” i. H. von insgesamt 10.675 €. Zusätzlich erhielt er im Streitjahr eine einmalige Gefahrenzulage für die tatsächliche Räumung einer Bombe. Diese Zulagen wollte er im Wege e...