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Keine Betriebsaufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels allein wegen des Abbruchs weiterer Umbauarbeiten
Wurde eine GbR mit dem Ziel gegründet, im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels eine früher landwirtschaftlich genutzte Hofanlage durch Herstellung und Verkauf von Eigentumswohnungen zu vermarkten, wurden aber nur drei Wohnungen fertig gestellt sowie vermietet, weil keine Käufer gefunden werden konnten, und stehen nach der Einstellung der Umbauarbeiten weitere neun Einheiten in unterschiedlichem Bauzustand leer, so rechtfertigt der Umstand, dass „nach dem Scheitern weiterer geplanter Umbauarbeiten Verkaufsbemühungen oder andere nachweisbare Vermarktungshandlungen gefehlt” haben, für sich genommen nicht den Schluss, dass damit bereits spätestens drei Jahre nach Gründung der GbR der Betrieb des gewerblichen Grundstückshandels aufgegeben worden sei (Bezug: § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 3 EStG 1997).