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Handelndenhaftung bei Vorratsgesellschaft
Bei einer wirtschaftlichen Neugründung einer Vorrats- oder Mantelgesellschaft kommt eine Haftung der handelnden Personen analog § 11 Abs. 2 GmbHG nur dann in Betracht, wenn die Geschäfte vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung aufgenommen worden sind und dem nicht alle Gesellschafter zugestimmt haben. Versichert der Geschäftsführer bei der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung wahrheitswidrig, dass sich das Stammkapital endgültig zu seiner freien Verfügung befindet, haftet er analog § 9a Abs. 1 GmbHG. Im Streitfall sprach der BGH den Geschäftsführer von einer Haftung frei und bestätigte seine bisherige Rechtsprechung ( NWB KAAAD-91342).