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Bilanzberichtigung
I. Vorbemerkungen
Steuerrechtlich unterscheidet man zwischen Bilanzberichtigung und Bilanzänderung. Bei einer Bilanzberichtigung wird ein fehlerhafter Bilanzansatz durch den richtigen (zutreffenden) Bilanzansatz ersetzt. Bilanzänderung i. S. der steuerrechtlichen Terminologie ist die Ersetzung eines zulässigen (nicht fehlerhaften) Bilanzansatzes durch einen anderen zulässigen. Das EStG (§ 4 Abs. 2 EStG) verwendet lediglich den Begriff der Änderung. Dieser Begriff umfaßt sowohl die Berichtigung fehlerhafter Bilanzansätze (Bilanzberichtigung) als auch den Austausch zulässiger Bilanzansätze, also die Fälle, in denen der Stpfl. zwischen mehreren Möglichkeiten wählen kann (Bilanzänderung).
Das Gesetz sieht vor, daß der Stpfl. seine Bilanz auch nach ihrer
Einreichung beim FA berichtigen ”darf”, soweit sie den GoB unter
Berücksichtigung der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften nicht
entspricht (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG). Einer Zustimmung des
FA bedarf es hierzu nicht. Anders verhält es sich bei einer
Bilanzänderung, für die stets die Zustimmung des FA erforderlich ist
(§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG). Der Regelungsgehalt des
§ 4 Abs. 2 EStG
bezieht sich nur auf die Steuerbilanz,
da allein die Steuerbilanz unmittelbare Grundlage der Gewinnerm...