Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
BFH | Vergütungen eines Delegierten einer Schweizerischen Kapitalgesellschaft (Mitglied des Verwaltungsrats)
(1) Art. 16 DBA Schweiz 1992 ist nur dann anwendbar, wenn die Aufgaben eines Verwaltungsratsmitglieds sich auf die Überwachung der Geschäftsleitung beschränken. Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz 1992 tritt nicht hinter Art. 16 DBA Schweiz 1992 zurück. (2) Vergütungen eines Delegierten einer Schweizerischen Kapitalgesellschaft (Mitglied des Verwaltungsrats), die auf der Grundlage eines Anstellungsvertrags für die geschäftsführende Tätigkeit gezahlt werden, unterfallen Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz 1992.
Der im Inland ansässige Kl. war seit 1987 Geschäftsführer einer Schweizer AG. Zum wurde er zum Mitglied des Verwaltungsrats der AG gewählt und vom Verwaltungsrat zum Delegierten des Verwaltungsrats und Vorsitzenden der Geschäftsführung ernannt. Nach Art. 16 DBA Schweiz können Bezüge und Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft (hier: Schweiz) in ihrer ...