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Keine eigenen Aktien als Sacheinlage
Aus § 71 AktG folgt nach allgemeiner Ansicht, dass Aktien der Gesellschaft nicht als Sacheinlage eingebracht werden. Der BGH hat darüber hinaus festgestellt, dass der Verzicht auf den Anspruch auf Rückerstattung von dar-lehensweise an die Gesellschaft überlassenen Aktien der Einbringung als Sacheinlage jedenfalls dann gleich-steht, wenn er im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Darlehensgewährung vereinbart wurde (, NWB BAAAD-94284).