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Finanzgerichtsordnung | Keine Klagebefugnis bei Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils
Nach dem kann im Falle der Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils i. S. des § 20 UmwStG 1995 das aufnehmende Unternehmen weder durch Anfechtungs- noch durch Feststellungsklage geltend machen, die seiner Steuerfestsetzung zugrunde gelegten Werte des eingebrachten Vermögens seien zu hoch. Ein solches Begehren kann nur der Einbringende im Wege der sog. Drittanfechtung durchsetzen.
Zur Klärung der interessanten streitigen Frage, ob bei gleichzeitiger Einbringung eines Betriebs mit negativem Buchkapital und eines zweiten mit einem dieses kompensierenden positiven Buchkapital in eine GmbH nach § 20 UmwStG die stillen Reserven in Höhe des negativen Buchkapitals aufgedeckt werden müssen, ist es nicht gekommen, weil die Betroffenen in eine verfahrensrechtliche „Steuerfa...