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Die Prüfung des Risikofrüherkennungssystems nach § 317 Abs. 4 HGB
- IDW-Prüfungsstandard IDW PS 340 -
I. Vorbemerkungen
(1) Nach
§ 91 Abs. 2
AktG hat der Vorstand geeignete Maßnahmen zu treffen,
insbesondere ein Überwachungssystem
einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen
früh erkannt werden (Risikofrüherkennungssystem). Durch diese Vorschrift soll
nach der Regierungsbegründung zum Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im
Unternehmensbereich (KonTraG) die Verpflichtung des Vorstands, für ein
angemessenes Risikomanagement und eine angemessene Interne Revision zu sorgen,
verdeutlicht werden. Wie in der Begründung zum Regierungsentwurf des § 91
AktG weiter ausgeführt wird, ist davon auszugehen, daß diese aktienrechtliche
Regelung auch für den Pflichtenrahmen der Geschäftsführer von Gesellschaften
anderer Rechtsformen (insbesondere GmbH) je nach Größe und Komplexität der
Unternehmensstruktur eine
Ausstrahlungswirkung hat.
(2) Der Abschlußprüfer hat nach § 317 Abs. 4 HGB
bei AG, die Aktien mit amtlicher Notierung
ausgegeben haben, im Rahmen der Abschlußprüfung zu beurteilen, ob der Vorstand
die nach § 91 Abs. 2 AktG erforderlichen Maßnahmen in einer
geeigneten Form getroffen hat und ob das danach einzurichtende
Überwachungssystem seine Aufgaben...