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BBK Nr. 14 vom Seite 713 Fach 28 Seite 1031

Zur Prüfung von Aktivierungshilfen

von Prof. Dr. Klaus-Rüdiger Veit, Kiel

Der Beitrag will das Spezifische der einzelnen Aktivierungshilfen aus der Perspektive eines Abschlußprüfers herausarbeiten: Welche Besonderheiten bestehen bei der Bestands-, Ausweis- und Bewertungsprüfung? Daneben wird mehr im generellen untersucht, welche Konsequenzen die einheitliche Wirkungsweise von Aktivierungshilfen für die Prüfung hat: Inwieweit ergeben sich aus der Funktion Gemeinsamkeiten?

I. Begriff, Arten und Funktion von Aktivierungshilfen

Aktivierungshilfen setzen Ansatzwahlrechte voraus. Man benutzt den Begriff allerdings nicht für das Aktivierungswahlrecht nach § 250 Abs. 1 Satz 2 HGB, das dazu dient, eine Anpassung der Handels- an die Steuerbilanz zu ermöglichen. Als Aktivierungshilfen gelten nur Ansatzwahlrechte, die ein Abgehen von sonst herrschenden Normen gestatten: Es wird ein Ansatz zugelassen, der ohne ausdrückliche Regelung verboten wäre.

Eine Art solcher Aktivierungshilfen ist das in § 269 HGB als Bilanzierungshilfe bezeichnete Wahlrecht, Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs zu aktivieren. Das Wahlrecht bezieht sich auf Ausgaben zum Aufbau und Ausbau der Innen- und Außenorganisation. Im einzelnen fallen darunter Ausgaben fü...